Offener Brief zu erwiesenermaßen unrechtmäßigem Sorgrechtsentzug
Am 04.11.2020 wurden mir meine vier Kinder gegen ihren und meinen ausdrücklichen Willen entzogen. Bereits rund zwei Monate zuvor, am 31.08., war ein Beschluß des Familiengerichts Bergen auf Rügen ergangen, der uns Eltern u. a. das Sorgerecht der Aufenthaltsbestimmung entzogen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war ich über vier Jahre alleinerziehender Vater. Die Mutter der Kinder hatte sich zuvor von uns Familie getrennt
Dreimal, am 01.09.2020 sowie am 01.06. und 11.12.2021, habe ich alle vier Kinder wieder in meine Obhut gebracht und bin mit ihnen weggefahren; aktuell werden wir mindestens in Europa gesucht.
Die 8, 10, 12 und 15 Jahren alten Kinder wurden zwar regelmäßig durch das Amtsgericht in Bergen angehört, ihre Meinungen und Wünsche hinsichtlich meiner Person aber niemals berücksichtigt, meine Vorträge, Beweis- und andere Anträge in der Sache in Gänze ignoriert oder nicht gewürdigt, während das Gericht den Anträgen des Jugendamts, der Ergänzungspflegerin (ebenfalls Jugendamt), der Verfahrensbeiständin und der Anwältin der Mutter meiner Kinder in der Sache, mit insgesamt nur einmaliger Ausnahme, immer vollumfänglich gefolgt ist.
Damit der Rechtstaat, also Gerichte und Jugendämter oder auch Polizei, im Rahmen des sog. „Wächteramts“ Kinder und Eltern voneinander trennen kann, müssen bestimmte festgelegte Bedingungen erfüllt sein.
In unserem Fall waren diese Bedingungen nicht gegeben, dennoch wurden wir getrennt, meine Kinder u. a. in Einrichtungen fremduntergebracht – über mehr als ein Jahr!
Die folgende Schilderung erfolgt, wie bei Gericht üblich, in der dritten Person. „Ich“ etc. ist also durch „der Kindesvater“ ersetzt.
Während der ersten Fahrt im Herbst 2020 wurde die Familie von einem besorgten Nachbarn 'gemeldet'. Die gerufene Polizei Winterberg dokumentierte damals, wenige Tage vor dem Entzug der Kinder durch Polizei und Jugendamt auf Rügen, daß diese wohlauf seien, es ihnen an nichts mangele, sie mit dem Kindesvater zusammensein wollten. Das Kreisjugendamt stellte keine Kindeswohlgefährdung fest.
Protokoll Polizei Winterberg, 29.10.2020 (noch eine Woche bis zu Trennung und Fremdunterbringung auf Rügen):
„Herr Sch… kam zu dem Entschluss, dass die Kinder wohlauf sind und es ihnen an nichts fehlt. Weiterhin könne er auch keine Kindeswohlgefährdung feststellen. Es wurde durch Herrn W… (Leiter des Kreisjugendamtes) telefonischer Kontakt zum Familiengericht und zum Jugendamt in Stralsund hergestellt und über die Lage informiert. Herr W… und Herr Sch… kamen daher beide zu dem Entschluss, dass die Kinder heute bei dem Vater verbleiben.
Durch PHK H… und PK S… konnte ebenfalls keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. Die Kinder und Herr Sonneborn machten den Beamten gegenüber einen gepflegten Eindruck. Die Kinder verstehen sich mit ihrem Vater sehr gut.“
Kooperationsvereinbarung zwischen Kreisjugendamt und Kindesvater, 29.10.2020 (noch eine Woche bis zu Trennung und Fremdunterbringung auf Rügen):
„Herr Sonneborn sichert zu am Montag, den 02.11.2020 zurück in den Landkreis Vorpommern/Rügen zurück zu kehren und sich vor Ort mit den Verfahrensbeteiligten in Verbindung zu setzen um die Situation aufzuklären.
Eine Kindeswohlgefährdung kann zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.“
Protokoll Polizei Winterberg, 30.10.2020 (noch sechs Tage bis zu Trennung und Fremdunterbringung auf Rügen):
„Am 30.10.2020 gegen ca. 13:04 Uhr rief der Herr Sch…, Mitarbeiter des Kreisjugendamtes Hochsauerlandkreis in der bekannten Angelegenheit an. Er teilte mit dass er mit dem Herrn Sonneborn am heutigen Vormittag ein intensives Gespräch gehabt habe. Es würde keine Gefahr für das Kindeswohl bestehen und aus diesem Grund würden die Kinder auch bei dem Herrn Sonneborn verbleiben.“
Die Fahndung nach der Familie wurde am 30.10.2020 durch Ronny Lange, fallzuständiger Polizeihauptkommissar (Anklam), eingestellt, die Familie konnte sich frei und ungehindert bewegen. Herr Lange hatte auf Nachfrage des Kindesvaters am 03.11.2020 am Telefon mitgeteilt, daß die Kinder NICHT entzogen würden.
Einen Tag darauf, am 04.11.2020, wurden alle vier Kinder auf Befehl Herrn Langes entgegen seines Versprechens vom Vortag entzogen und dem Jugendamt übergeben.
Es stellt sich die Frage, wieso die Fahndung nach der Familie beendet wurde, wenn der richterliche Beschluß des AG Bergen vom 31.08.2020 den Entzug angeordnet hatte und dieser Beschluß rechtskräftig war? - Nur, um den Kindesvater in betrügerischer Absicht in Sicherheit zu wiegen und ihn damit zu bewegen, in den Landkreis zurückzukehren, was dieser am Vortag ohnehin schriftlich in der Kooperationsvereinbarung mit dem Kreisjugendamt Medebach zugesichert hatte?
Direkt für den 03.11.2020 hatte der Kindesvater einen Gesprächstermin beim Jugendamt erbeten und mit der ältesten Tochter L… wahrgenommen. Frau Glawe, fallzuständige Sozialpädagogin des ASD, sah weder Gesprächsbedarf, noch Handlungsoption und ließ die Familie den Ort unbehelligt wieder verlassen.
Am nächsten Tag muß eine stark veränderte Situation vorgelegen haben, zusätzlich eine Kindeswohlgefährdung, die am Vortag angesichts der Untätigkeit des Jugendamts nicht existent war, was so auch in allen o. g. Stellungnahmen sachkundiger Stellen deutlich belegt ist.
Im Gegensatz zu diesen Stellungnahmen, die allesamt von Personen abgegeben wurden, die mit den Kindern interagiert hatten, konnte das fallzuständige Jugendamt bis dahin keine belastbaren Aussagen zu den Kindern treffen, da es zuvor zu keinen Interaktionen zwischen Kindern und Jugendamt gekommen war, das Jugendamt die Kinder schlicht nicht kannte. Die Aufsuchende Familienhilfe “Refugium“ hatte bis zum Sommer über anderthalb Jahre beinahe wöchentlich Kontakt mit der Famile, ist also diejenige Stelle, die am genauesten und wahrhaftigsten berichten konnte.
Auszug aus dem Bericht vom 14.01.2020:
„Der Umgang beider Elternteile mit den Kindern ist sehr liebevoll und geduldig. Sie legen Wert auf die Erziehung ihrer Kinder , besonders zu Umweltbewusstsein, gesunder Ernährung, Empahtiefähigkeit und Tierliebe.
Einem selbstbestimmten und freien Aufwachsen, beinhaltend auch ein eigenverantwortliches Lernen, je nach Interessenlage- wurde vor allem vom Vater eine hohe Priorität eingeräumt. Auf Fragen der Kinder reagierten beide Elternteile adäquat und liebevoll.
Die Beziehung der Geschwister untereinander scheint geprägt zu sein von gegenseitigem Verständnis und Wertschätzung, außerdem scheinen sie sehr selbständig zu sein und besitzen gute Alltagskompetenzen.
In die Versorgung der Tiere und die Haushaltsführung scheinen sie regelmäßig einbezogen zu werden. Die Kinder haben freien Zugang zu technischen Medien, die sie oft nutzen. L… (13 Jahre alt) scheint sich selbständig Wissen anzueignen.
L… kann sich sprachlich gut ausdrücken und hat ein selbstbewusstes Auftreten. T… haben wir als sehr tierlieb erlebt, der uns seine Haustiere präsentierte. P… und F… waren häufig bei den Therapiesitzungen im Spielzimmer und beschäftigten sich phantasievoll. Beide erschienen eher zurückhaltend.“
Auszug aus dem Bericht vom 09.07.2020 (anderthalb Monate vor dem Entzug des Sorgerechts per richterlichem Beschluß):
„Die Kontaktaufnahme war unkompliziert. Wir besuchten die Familie auf dem Grundstück und führten Gespräche und beschäftigten uns mit den Kindern. Alle vier Kinder waren gesund und agierten im gewohnten Umfeld äußerst selbständig.
Nach wie vor schien es für die Kinder wichtig zu sein, uns an ihrem Hofleben und an ihren Interessen teilhaben zu lassen. Sie zeigten uns viele Plätze in ihrer Umgebung, in der Natur und erzählten Erlebnisse mit ihren Haustieren. Die Kinder erschienen uns bedürftig nach Austausch und waren sehr mitteilsam. Angebote und Interaktionen nahmen sie begeistert wahr. Zu jeder Zeit zeigten sie auf analoger Ebene Spielfreude.“
Während der ersten Fahrt hatte die Familie – ummittelbar vor dem Entzug der Kinder auf Rügen – mehrtägigen Kontakt zu einer erfahrenen Pädagogin. Diese hat im Januar 2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Die kurze Begegnung (2 Tage in einer Sauerland Pension) mit Herrn Sonneborn und seinen Kindern hat in mir einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.
Dieser Eindruck ist: Hier handelt es sich um eine ganz besondere Familie. Viel spürbare Liebe. Spürbarer Respekt zwischen Vater und Kindern. Kooperativer Umgang miteinander. Ein besonders liebevoller Vater. Nährendes, liebevolles aber auch Grenzen setzendes Elternverhalten. Viel achtsamer Körperkontakt.
Die Kinder: interessante, eigenständige Persönlichkeiten. Offen, kommunikativ, humorvoll, glücklich. Besonders zu P… (genauso alt wie eine meiner Enkeltöchter) hatte ich sofort "einen Draht". Wir mochten uns. Sie zeigte Neugier, Sympathie und Interesse.
Vorsichtige, langsame Annäherung an mich. Sie malte mir Bilder und erzählte. Stellte Fragen. Einfach ein tolles Kind. (Ich dachte "Ein Kind ohne "dentale Hemmung", so wie ich es bei Perls gelesen hatte und selten erlebe.) P… hätte ich supergern in meiner Klasse gehabt.
Mit den anderen hatte ich nicht so einen intensiven Kontakt. Dennoch fiel mir auf, wie selbstverständlich alle mit mir, einem neuen Kontakt, umgingen. Alle waren gut miteinander verbunden. Eine unbeschwerte Atmoshäre. Menschlich und professionell ist es mir ZUTIEFST UNVERSTÄNDLICH, im Zusammenhang mit dieser Familie das Wort "Kindeswohlgefährdung" zu denken.
Am Schluss kurz zu mir. 33 Jahre Berufserfahrung in fast allen staaatlichen Schulformen: Skg/Hs/Gs/Schule für Körperbehinderte/Schule für Sprachbehinderte, Uni B…
Momentan arbeite ich in einem Sprachinstitut mit Migranten. Ausserdem zertifizierte und erfolgreiche Mutter und Oma.
Viele Fortbildungen, speziell zum Thema TRAUMA. Großes psychologisches Interesse. Und hoffentlich einen traumasensiblen Blick für Menschen.
Im Vergleich zu vielen Familien, die ich kennenlernen durfte, erschien mir die Familie Sonneborn als besonders GESUND und GLÜCKLICH. Und beispielhaft.“
An welcher Stelle ist hier eine belegbare Kindeswohlgefährdung erkennbar, ist die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit zu finden, in die Familie einzugreifen und jetzt aktuell nach ihr zu fahnden? Es hat keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen, des Weiteren keine Schäden oder Beeinträchtigungen der Kinder; jedenfalls sind am 31.08.2020 und auch am Tag des tatsächlichen Entzugs keine solchen benannt oder belegt worden.
„Schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes“ beim Kindesvater hätten gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend vorliegen müssen, um einen Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen (siehe Beschluß 1 BvR 528/19, Rn. 39, Zitat weiter unten in diesem Schreiben).
Vollstreckt wird damit nachwievor ein Beschluß, der rechtskräftig ist, gleichzeitig aber erkennbar rechtswidrig. Durch dieses “erkennbar“ werden alle staatlichen Bediensteten, da an Recht und Gesetz gebunden, ob ihres Wissens zu Mittätern.
Es darf nicht vollstreckt werden, wenn keine bewiesene Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Polizisten im Hochsauerland haben sich im Herbst 2020 an ihre Verpflichtung gemäß geleisteten Amtseids gehalten.
Zur Heranziehung sind ausschließlich Informationen geeignet, die am 31.08.2020 vorlagen. Sämtliche weiteren Situationen, Handlungen und Unterlassungen aller Verfahrensbeteiligten, also auch der Familie, haben sich DANACH als Folge des Sorgerechtsentzugs mit anschließender Trennung der Kinder vom bis dahin über vier Jahren alleinerziehendem Kindesvater und Fremdunterbringung, ergeben und waren/sind daher nicht entscheidungsrelevant für den Beschluß vom 31.08.2020.
Auch alle späteren Verfahren basierten auf diesem Beschluß. Ist er irregulär zustandegekommen, und das ist - mittels des o. g. Vortrags sowie vom Kindesvater mehrfach wörtlich zitierter ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - hinlänglich bewiesen, sind alle späteren Verfahren und Beschlüsse hinfällig.
Auszug aus dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 528/19:
„Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).
Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, Rn. 30). Eine Trennung kann hierbei nicht ohne Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.“
Auszug aus dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 2108/14:
„Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern ist nur insoweit geeignet, als er zur Beseitigung oder Verringerung der Kindeswohlgefährdung führt und nicht seinerseits eine andere, mindestens genauso erhebliche Gefährdung des Kindeswohls herbeiführt.
Es fehlt daher an der Geeignetheit, wenn die Sorgerechtsentziehung und die dadurch vorbereitete Trennung des Kindes von den Eltern mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergehen, die durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden.
Die Folgen der Fremdunterbringung für das Kind dürfen nicht gravierender sein, als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie.“
Auszug aus der Kindeswohlgefährdungsanzeige des Jugendamts Bergen vom 04.02.2021 an das Oberlandesgericht in Rostock im Beschwerdeverfahren nach exakt drei Monaten Fremdunterbringung:
„Im letzten Fachgespräch mit dem Kindernotdienst am 29.01.2021 wurde deutlich, dass es zwischen den Geschwistern derzeit viele Konflikte gibt. P… zeigt regressives Verhalten, zudem weint und bockt sie oft. F… weint viel, er zieht sich zurück, gibt in Streitsituationen schnell nach und zeigte mehrfach Selbstverletzungstendenzen. Zwischen den Brüdern T… und F… gibt es massive Streitigkeiten, was vor allem F… zusätzlich belastet. T… und L… zeigen momentan eine psychisch und physisch auffallend große, fast symbiotisch wirkende Nähe.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die spezielle Familiensituation im Ganzen betrachtet werden muss. Aus sozialpädagogischer Sicht liegt hier eine Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB vor, da das geistige und seelische Wohl der Kinder gefährdet ist. Ohne Intervention sind in der weitere Entwicklung schädigende Auswirkungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.“
Noch zwei Monate zuvor, am 08.12.2020, hatte dieselbe Sozialpädagogin Nora Glawe (an das AG Bergen) berichtet:
„Der Kindernotdienst berichtet, anders als der Kindesvater es darstellt, dass die Geschwister sich seit der Zusammenführung emotional stabilisiert haben. Zudem zeigen sie keinerlei Verhaltensauffälligkeiten. Die Frustrationen bei T… und F… seien altersgerecht. P… nässt tagsüber ab und zu ein, dies geschehe jedoch wenn sie sich vertieft in einem Spiel befindet und stellt keine signifikante Verhaltensänderung dar.“
Sowohl OG als auch AG haben es unterlassen, sachgerecht auf die Kindeswohlgefährdungsanzeige und den deutlich verschlechterten Zustand der Kinder zu reagieren.
Am 01.03.2021 schreibt Nora Glawe (ASD) an den Kindesvater:
„Guten Morgen Herr Sonneborn,
wie wir im Gespräch in der vergangenen Woche thematisiert haben, geht es Ihren Kindern, vorrangig F… und P…, psychisch tendenziell immer schlechter.“
Das Familienrichterin Beatrice Lemcke-Breuel schreibt am 25.03.2021 in ihrem Vermerk zur Kinderanhörung am Vortag:
„Die Betreuer erklären, dass F… ihnen große Sorgen macht. Er bricht uns weg.“
Der Zwang, daß der Sorgerechtsentzug eine Verbesserung der Situation der kindlichen Gesundheit erreichen MUSS, da sonst die Geeignetheit der Maßnahme fehlt, ergibt sich aus der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Fall der Familie Sonneborn ist dieses Ziel eindeutig verfehlt, der Sorgerechtsentzug damit rechtswidrig.
Jedes Elternteil ist gemäß Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet, seine Kinder vor Schaden, also auch vor einem zu Unrecht verwandten staatlichen Wächteramt, zu schützen. Somit entzieht der Kindesvater schon per Definition seine Kinder niemandem, es ist der Rechtstaat, der dies unternimmt.
Durch die jetzt eingeleitete Fahndung nach Kindern und Kindesvater werden im Sinne der Verfolgung Unschuldiger u. w. m. - möglicherweise Straftaten durch Polizei, Jugendamt und Gericht begangen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Alle vier Kinder erklären nachwievor, daß sie keinesfalls vom Kindesvater getrent werden wollen und genausowenig wieder in den Einflußbereich von Jugendamt und Gericht im Landkreis Vorpommern-Rügen, der ihr Leben in den vergangenen eineinviertel Jahren bestimmt hat.
Aufgrund der fehlenden Rechtmäßigkeit von Sorgerechtsentzug, Trennung und Fremdunterbringung der Kinder haben Amts- und Oberlandesgericht, Jugendamt und Polizei Straftaten verwirklicht, bestehende Gesetze und geltendes Recht mißachtet, insbesondere die alle Staatsgewalten zwingend bindende ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus wurde gegen geltendes europäisches und internationales Recht verstoßen, Kinder- und andere Menschenrechte verletzt.
Folgende Normen wurden dabei insgesamt mutmaßlich, in unterschiedlicher Ausprägung, durch Gerichte, Jugendamt, Verfahrensbeiständin, Gutachterin, Nothilfeeinrichtungen, Polizei und Staatsanwaltschaft verletzt – Gesetztestexte: https://dejure.org oder https://gesetze-im-internet.de
Art. 1 Abs. 1 und 3 GG (Würde des Menschen, Rechtstaatprinzip)
Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG (Recht auf freie Entfaltung, Recht auf körperliche Unversehrtheit)
Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Art. 4 GG Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit)
Art. 5 Abs. 1GG (Informationsfreiheit)
Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG (Elternrecht)
Art. 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit)
Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Staatsgewalten an Recht und Gesetz)
Art. 25 GG (Völkerrecht ist Bundesrecht)
Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht)
Art. 103 GG (Anspruch auf rechtliche Gehör)
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG):
§ 31 BVerfGG (Bindung der Straatsgewalten an die Rechtsprechung des BverfG)
Strafgesetzbuch (StGB):
§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)
§ 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage)
§ 164 StGB (Falsche Verdächtigung)
§ 186 StGB (Verleumdung)
§ 187 StGB (Üble Nachrede)
§ 224 Abs. 1 Satz 1 und 4 StGB und Abs. 2 (Gefährliche Körperverletzung)
§ 225 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen)
§ 235 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (Entziehung Minderjähriger)
§ 236 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB (Kinderhandel)
§ 239 Abs. 1 bis 3 StGB (Freiheitsberaubung)
§ 239a Abs. 1 StGB (Erpresserischer Menschenraub)
§ 240 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 StGB (Nötigung)
§ 241 Abs. 2 StGB (Bedrohung)
§ 242 StGB (Diebstahl)
§ 253 StGB (Erpressung)
§ 258 Abs. 1 StGB (Strafvereitelung)
§ 258a StGB (Strafvereitelung im Amt)
§ 263 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 StGB (Prozeßbetrug)
§ 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten)
§ 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung)
§ 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)
§ 336 StGB (Unterlassen der Diensthandlung)
§ 339 StGB (Rechtsbeugung)
§ 340 StGB (Körperverletzung im Amt)
§ 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
§ 345 StGB (Vollstreckung gegen Unschuldige)
Zivilprozeßordnung (ZPO):
§ 138 Abs. 1 ZPO (Erklärung über Tatsachen; Wahrheitspflicht)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB (Inhalt und Grenzen der Personensorge)
§ 1631b Abs. 1 BGB (Freiheitsenziehende Unterbringung und freiheitsenziehende Maßnahmen)
§ 1684 BGB (elterliche Gleichbehandlung)
§ 1666 Abs. 1 BGB (Kindeswohlgefährdung)
§ 1696 BGB (Wegfall der Kindeswohlgefährdung)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 9 Abs. 1 Satz 3 FamFG (Verfahrensfähigkeit)
§ 26 FamFG (Ermittlung von Amts wegen)
§ 155 Abs. 1 bis 3 FamFG (Beschleunigungsgebot, mündliche Verhandlung, Ladung Verfahrensbeteiligter)
§ 158 Abs. 5 FamFG (Entpflichtung Verfahrensbeistand bis 30.06.2021)
§ 164 FamFG (Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind)
Deutsches Richtergesetz (DRiG):
§ 38 DRiG (Richtereid)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Wehe dem Bürger, der auch nur einen verschwindend kleinen Teil dieser Straftaten beging. Was würde wohl mit ihm geschehen? Gegen ihn würde ermittelt, er würde angeklagt und verurteilt, Jahre im Gefängnis zu verbringen.
Gericht, Jugendamt, Polizei und Staatsanwaltschaft bleiben in unserer Sache völlig unbehelligt, niemand ermittelt gegen sie, niemand klagt sie an und niemand verurteilt. Der Rechtstaat, eine Einbahnstraße!
Meine Kinder sind freiwillig bei mir. Sie äußern nachwievor eindeutig, daß sie weder gesucht werden wollen, noch weiterhin von Jugendamt und Gericht verwaltet. Sie verlangen, genau wie ich, daß ihnen Recht wiederfährt. Sie sind die wahren Leidtragenden des verbrecherisch verwandten staatlichen Wächteramtes mit vermutlich lebenslagen psychischen Folgen.
Frank Sonneborn