Kindesmißhandlung durch Gerichte und Jugendämter


Gutachter, Verfahrensbeistände und Einrichtungen als Erfüllungsgehilfen


Von einer breiten Öffentlichkeit unbemerkt, greifen Gerichte und Jugendämter in Deutschland jährlich vieltausendfach unsachgemäß, die Grundrechte von Kindern und Eltern verletztend, in Familien ein und nehmen Kinder in staatliche Obhut.

Zu Beginn eines Verfahrens im Sorgerecht wird ein Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt, der als 'Anwalt' der minderjährigen Verfahrensbeteiligten fungiert. Verfahrensbeistände sind den Gerichten in aller Regel bekannt und haben sich als 'zuverlässig' bewährt. Der Beistand ist gemäß seinem Auftrag nur dem Willen und Wohl des Kindes verpflichtet, kann und soll grundsätzlich Anträge in dessen Sinn stellen. Mögliche weitere Aufgaben werden in einem Beschluß definiert:


„Der Wirkungskreis umfasst die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren, § 158 Abs. 4 FamFG. Dem Verfahrensbeistand wird die weitere Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG).”

Bis zum 30.06.2021 hatten Eltern noch die Möglichkeit, einen anderen Verfahrensbeistand vorzuschlagen, der bei Geeignetheit den vom Gericht bestellten ersetzen sollte, der widerum dadurch entpflichtet werden sollte. Der Bundestag hat diese Möglichkeit in diesem Jahr per Gesetzesänderung unterbunden. Familien müssen den Verfahrensbeistand, den das Gericht vorsieht, seitdem akzeptieren.

Wird das elterliche Sorgerecht gerichtlich eingeschränkt oder in Gänze entzogen, bestimmt das Gericht einen Ergänzungspfleger. Dieser übernimmt die den Eltern entzogenen Sorgerechte. Es existiert zwar bisher keine verpflichtende Reichenfolge bei der Suche nach einem Pfleger, doch sollen die Gerichte Jugendämter erst an letzter Stelle zum Pfleger bestellen, beispielsweise, wenn kein ehrenamtlicher Einzelpfleger gefunden wird.

Die Aufgabe, einen anderen Pfleger zu suchen, ergibt sich aus der Situation, daß das Jugendamt gleichzeitig den Auftrag hat, Familien beratend zur Seite zu stehen. Durch die Verpflichtung als Ergänzungspfleger entsteht ein typischer unlösbarer Interessenkonflikt in den konfliktbeladenen Sorgerechtssachen. In der Praxis werden fast ausschließlich Jugendämter zu Ergänzungspflegern bestellt, da diese den Gerichten bekannt sind, einfach erreichbar und jederzeit zur Verfügung stehen.

In sehr vielen Familien wird der Glaube vorherrschen, Gerichte wären in der Lage, aus dem Nichts heraus Kinder wegzunehmen. Dies mag sich in der Praxis auch manches Mal so anfühlen, die Aufgabe eines Gerichts hingegen ist eine ganz andere. Ein geflügetes Wort besagt, daß der Gerichtssaal den Parteien gehört. Das Gericht sorgt für einen geregelten Ablauf der Verhandlung, wirkt vermittelnd und hat die Aufgabe, von Amts wegen zu ermitteln, d. h. alle diejenigen Informationen zu erlangen und zu würdigen, die für die Entscheidung von Relevanz ist und am Ende fair und gerecht zu entscheiden. Dazu soll das Gericht die Parteien anhören und die Vorträge aller Verfahrenbeteiligen gleichwertig würdigen.

Ein großes Übel in den mündlichen Verhandungen und auch im schriftlichen Teil der Verfahren ist, daß genau diese Gleichwertigkeit des Vortrags häufig nicht gegeben ist. In den auf dieser Seite geschilderten Fällen wurden Anträge nicht beachtet, Beweis-Anträge ignoriert oder abgelehnt, Informationen, Protokolle, Stellungnahmen aus der Ecke der Eltern nicht gewürdigt. Die Gerichte werden ihrem Auftrag nicht gerecht, unvoreingenommen und fair zu verhandeln und zu beschließen.

Genau davon zeugen die Fall-Beispiele auf dieser Internetseite …